AGB der RANZAUER VERMIETUNG, Ziegeleiweg 6, 01445 Radebeul, DE 329149319, 0351/30941160, [email protected], stand März 2025

1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung, verbindliche telefonische oder Online-Bestellung zustande.


1.1. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Das Fahrzeug / Roller darf nur von dem im Mietvertrag angegebenen Mieter geführt werden. Soll es während der Mietzeit auch von anderen Personen geführt werden, müssen diese als weitere Nutzungsberechtigte dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt und im Mietvertrag mit vollständigem Namen, Anschrift sowie Geburtsdatum aufgeführt werden. Sie müssen bei Fahrzeugübernahme anwesend sein und Führerschein und Personalausweis vorlegen. Das Mindestalter aller Fahrzeugführer beträgt 18 Jahre. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Motorrollers abgibt, sodass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. Eine Weitervermietung ist dem Mieter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.


1.2. Bei der Anmietung von Fahrrädern können die Fahrer unter 18 Jahren sein. In diesem Fall müssen die Erziehungsberechtigten die Haftung übernehmen, eine Einverständniserklärung abgeben sowie den Mietvertrag unterzeichnen.


2. Allgemeines


2.1. Fahrzeugübernahme und Einweisung: Mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass er das Fahrzeug (E-Roller, Fahrrad oder andere) mit vollständiger Ausrüstung, einschließlich Werkzeug und Ladegeräten, sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat, sofern bei der Übergabe keine Beschädigungen schriftlich dokumentiert wurden. Zudem bestätigt er mit seiner Unterschrift, dass er und alle im Mietvertrag aufgeführten Fahrer eine Einweisung in die Bedienung des Fahrzeugs erhalten und verstanden haben.


2.2. Bereitstellung von Dokumenten und Sicherheit: Durch seine Unterschrift bestätigt der Mieter auch, dass ihm bei der Übergabe eine Kopie der Fahrzeugpapiere sowie eine Bedienungsanleitung ausgehändigt wurden. Diese sind unaufgefordert zurückzugeben, sobald der Mietvertrag endet. Im Falle eines Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den erforderlichen Betrag für die Wiederbeschaffung zu erstatten. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei der Rückgabe eine Sicherheit einzubehalten, um diesen Betrag zu decken. Die Bedienungsvorschriften sind vom Mieter strikt einzuhalten. Es wird ausdrücklich auf die Helmpflicht und die Beleuchtungspflicht hingewiesen.


2.3. Zustand und Rückgabe des Fahrzeugs: Das Fahrzeug (E-Roller, Fahrrad oder andere) wird mit vollem Akku übergeben und muss vom Mieter mit mindestens 5% Akkustand zurückgegeben werden. Stromkosten oder andere Betriebsstoffe während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Reinigungspauschale von 10,00 € einzubehalten.


2.4. Führen des Fahrzeugs: Aufgrund der bekannten außergewöhnlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug nüchtern und ohne Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, zu führen.


2.5. Einschränkungen der Nutzung: Die Nutzung des Fahrzeugs für sportliche Zwecke oder Wettkämpfe jeglicher Art ist untersagt. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.


3. Mietzeit und Zahlungsbedingungen


3.1. Zahlungspflicht und Mietdauer: Der Mieter verpflichtet sich bei Vertragsabschluss zur Zahlung der vereinbarten Miete und der Kaution im Voraus. Die Mietdauer wird schriftlich zwischen Vermieter und Mieter festgelegt. Die Mietgebühr und der Versicherungsschutz werden gemäß der aktuellen Preisliste des Vermieters festgelegt, sowohl für E-Roller als auch für Fahrräder.


3.2. Verlängerung der Mietdauer: Eine geplante Verlängerung der Mietdauer muss rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit beim Vermieter beantragt und von diesem genehmigt werden.

Bei Nichtgenehmigung muss das Fahrzeug rechtzeitig zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben werden. Ohne eine formelle Verlängerung des Mietvertrags verfallen sämtliche Rechte des Mieters, einschließlich des Versicherungsschutzes. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, für die ungenehmigte Verlängerung die entsprechenden Mietgebühren gemäß der Preisliste zu zahlen.


3.3. Rückgabebedingungen und Kosten: Bei Rückgabe des Fahrzeugs am Ende des Mietvertrags muss es samt Zubehör in einem ordnungsgemäßen Zustand in der Vermietungsstation des Vermieters während der Geschäftszeiten zurückgegeben werden, es sei denn, im Vertrag sind spezielle Vereinbarungen getroffen worden. Wenn das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben wird, haftet der Mieter für Schäden, die bis zur offiziellen Rücknahme durch den Vermieter entstehen. Wird bei der Rückgabe ein ungemeldeter Schaden festgestellt, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Reparatur auf Kosten des Mieters durchzuführen. Falls das Fahrzeug dem Mieter zugestellt oder vom Vermieter abgeholt werden soll, trägt der Mieter die entsprechenden Kosten im Voraus.


3.4. Rückgabeprotokoll

Beim Rückgabeprozess des Fahrzeugs oder Zubehörs wird ein Rückgabeprotokoll erstellt. In diesem Protokoll werden der Zustand des Fahrzeugs oder Zubehörs sowie etwaige Schäden oder Mängel festgehalten. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter unterzeichnen das Protokoll als Bestätigung des Zustands bei der Rückgabe. Das Rückgabeprotokoll dient als Nachweis und kann im Falle von Unstimmigkeiten oder Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.


4. Vorbestellung und Zahlung eines Mietfahrzeugs

Der Mieter hat die Möglichkeit, zu Beginn des Mietvertrags eine Vorbestellung für einen Roller oder ein Fahrrad abzugeben. Diese Vorbestellung ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wird oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung des Mieters geleistet wurde. Die genaue Höhe der Anzahlung wird vorher festgelegt oder im Mietvertrag vereinbart. Alternativ besteht die Option zur Online-Buchung, wobei die verbindliche Buchung erst nach Zahlung einer Anzahlung erfolgt. Sollte der Besteller das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernehmen, ist er verpflichtet, dem Vermieter den entstandenen Ausfallschaden zu ersetzen. Dieser Schaden kann vom Vermieter entweder konkret berechnet oder pauschal festgelegt werden. Im Falle einer pauschalen Schadensberechnung durch den Vermieter hat der Mieter die Möglichkeit, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die pauschale Schadenssumme.


4.1. Zahlungsmöglichkeiten

Die Bezahlung kann in bar, per Überweisung im Voraus, mit EC-Karte oder über die Online-Plattform erfolgen. 

Mögliche Gebühren für Zahlungen sind vom Mieter zu tragen und werden gemäß der Preisliste des Vermieters berechnet.


5. Besondere Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug und dessen Zubehör während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines verantwortungsvollen Nutzers zu überprüfen und zu führen. Dies beinhaltet insbesondere die regelmäßige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstands, des Reifendrucks und die Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. die zulässige Personenzahl und die Belastungsfähigkeit des Fahrzeugs. Darüber hinaus ist der Mieter für die Sicherung des Fahrzeugs und des Zubehörs gegen Diebstahl und Einbruch verantwortlich. Das Lenker- oder Rahmenschloss muss beim Parken stets eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat sicherzustellen, dass der Akku nicht tiefentladen wird und nicht länger als 48 Stunden Temperaturen unter -3 Grad Celsius ausgesetzt ist. Ein übermäßig langes Laden des Akkus, das mehr als 12 Stunden dauert, ist ebenfalls zu vermeiden. Zudem hat der Mieter/Fahrer dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugschlüssel und -papiere vor Unbefugten geschützt sind.


6. Technische Schäden

Da das angemietete Fahrzeug, sei es Roller, Fahrrad oder Zubehör, ein Gebrauchtfahrzeug ist, kann der Mieter im Falle eines technischen Defekts keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. Sollte das Fahrzeug ausfallen und kein Ersatz zur Verfügung gestellt werden können, hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin genutzte Mietzeit wird anteilig berechnet. Im Falle von Betriebsstörungen oder technischen Problemen am Fahrzeug ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Eigenmächtige Reparaturen sind nicht gestattet.


7. Schäden durch Unfall


7.1. Definition von Unfallschäden: Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen sind sämtliche Ereignisse im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, die mit den Gefahren des Verkehrs in ursächlichem Zusammenhang stehen und zu einem Sachschaden am Mietfahrzeug, sei es ein Roller oder ein Fahrrad, führen, unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.


7.2. Verhalten bei einem Unfall: Sofern es dem Mieter gesundheitlich möglich ist, hat er im Falle eines Unfalls unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis die Polizei eintrifft. Der Mieter hat die Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und die Versicherungsinformationen der Beteiligten sowie die Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und ein kurzes Unfallprotokoll zu erstellen (einschließlich einer Skizze des Unfallorts, der Unfallzeit und des Unfallhergangs) und dieses der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.


7.3. Kein Schuldanerkenntnis: Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder durch andere Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen eine Regulierung des Schadensfalls durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorwegzunehmen.


7.4. Benachrichtigung des Vermieters: Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich telefonisch über einen Unfall zu informieren, egal ob es sich um einen Roller, ein Fahrrad oder Zubehör handelt.


7.5. Angabe von Schäden bei Rückgabe: Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden anzugeben, auch wenn sie inzwischen behoben sein sollten, unabhängig davon, ob es sich um einen Roller oder ein Fahrrad handelt.


8. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nicht berechtigte Lenker

Wenn der Mieter das Fahrzeug einer nicht im Mietvertrag aufgeführten dritten Person überlässt, haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs als Gesamtschuldner uneingeschränkt.


9. Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers


9.1. Gesamtschuldnerische Haftung des Mieters: Der Mieter haftet während der Mietzeit als Gesamtschuldner für sämtliche Schäden am Fahrzeug und Zubehör sowie für den Verlust des Fahrzeugs und Zubehörs bis zum Wiederbeschaffungswert, sofern der Vermieter keinen Ersatz von einem Dritten verlangen kann.


9.2. Haftung für selbst verursachte Unfallschäden: Selbst verursachte Unfallschäden, einschließlich fahrlässiger Schäden, sind vom Mieter vollständig zu erstatten.


9.3. Überprüfung der Fahrzeugkomponenten: Der Mieter ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Funktion aller Komponenten,

einschließlich der Ladeeinrichtung, vor und während des Gebrauchs des Fahrzeugs zu überprüfen und sicherzustellen.


9.4. Aufsicht über die Ladeeinrichtung: Die Ladeeinrichtung darf während des Betriebs nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.


10. Umfang des zu leistenden Schadensersatzes

Im Haftungsfall haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:


10.1. Reparaturkosten: Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellendes Sachverständigengutachten ermittelt werden oder durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden.


10.2. Mietausfall: Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden, in Höhe von 85 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleibt der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.


10.3. Weitere Kosten: Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung, Sachverständigenkosten sowie technische merkantile Wertminderung.


11. Haftung des Vermieters

Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der Mietgegenstände entstehen. Ebenso übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung elektrischer Komponenten wie Ladegeräte oder Akkus entstehen, auch nicht für Schäden an elektrischen Anlagen oder Gebäuden oder Folgeschäden.


12. Versicherungsschutz


12.1. Vollkaskoschutz: Die Fahrzeuge haben keinen Vollkaskoschutz.


12.2. Haftpflichtversicherung für Motorroller: Für Motorroller mit Kennzeichen besteht eine Haftpflichtversicherung, deren Deckungssumme in den mitgeführten Unterlagen aufgeführt ist.


12.3. Versicherung für Fahrräder und Zubehör: Für Fahrräder und Zubehör besteht weder eine Kaskoversicherung noch eine Haftpflichtversicherung.


12.4 Selbstbeteiligungsoptionen: Eine Selbstbeteiligungs-Obergrenze für Schäden kann gemäß Preisliste gegen Gebühr dazu gebucht werden, ausgenommen sind Vorsatz und Diebstahl.

Bei Schäden beträgt die Selbstbeteiligung für Citibikes ohne elektrische Unterstützung sowie Anhänger und Kinderräder 200€. Für Fahrräder mit elektrischer Unterstützung beträgt die Selbstbeteiligung 1000€.


13. Erwerb von Fahrzeugen, Teilen oder Zubehör sowie sonstigen Waren


13.1. Garantie und Gewährleistung: Für neue Artikel gelten die entsprechenden Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers.

Bei gebrauchten Artikeln können abweichende Garantie- und Gewährleistungsbedingungen gelten oder entfallen.


13.2. Rückgaberegelungen: Der Käufer hat das Recht, Artikel gemäß den geltenden gesetzlichen Rückgaberegelungen zurückzugeben. Diese Regelungen können je nach Art des Artikels und Zustand variieren.


13.3. Produktbeschreibungen: Die Produktbeschreibungen auf unserer Website oder in unserem Geschäft dienen zur Information des Käufers. Sie sind keine verbindlichen Zusicherungen bestimmter Eigenschaften der Ware, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.


13.4. Preis- und Zahlungsinformationen: Die Preise für die angebotenen Artikel sowie die verfügbaren Zahlungsmethoden werden auf unserer Website oder in unserem Geschäft angezeigt. Die Zahlung erfolgt zu den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisen und Steuern.


13.5. Lieferbedingungen: Die Lieferbedingungen für die bestellten Artikel werden dem Käufer vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

Die Lieferung erfolgt zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Lieferbedingungen.


13.6. Haftungsausschluss:Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Nutzung der gekauften Artikel entstehen. Ebenso wird keine Haftung für Folgeschäden übernommen.


13.7. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt das Eigentum an den verkauften Fahrzeugen, Teilen oder Zubehör beim Verkäufer. Der Käufer erwirbt das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Bis dahin ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden, zu verleihen oder anderweitig über sie zu verfügen.


14.Datenschutz und Vertraulichkeit

Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Miet- oder Verkaufsvertrags erhoben werden, werden vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Vertragsabwicklung und -erfüllung verwendet. Der Vermieter verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten und die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen und deren Berichtigung oder Löschung zu beantragen,sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.


15. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Fahrzeugs durch den Mieter entstehen. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer bestimmten Frist zu kündigen. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unabhängig von der Einstufung des Mieters als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches Radebeul / Meißen.

Jegliche Kommunikation und Benachrichtigungen im Rahmen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen. Die Parteien verpflichten sich, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und personenbezogene Daten nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Diese Vereinbarung enthält alle Vereinbarungen der Parteien und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen oder Absprachen, mündlich oder schriftlich.


Hinweis: Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen sowohl in unserem Geschäft als auch an der Ausleihstation zur Einsicht aus. Zudem sind sie online einsehbar. ENDE

Wir wünschen Ihnen allzeit Gute Fahrt.